Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im Feldberghaus
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen des Feldberghauses (nachfolgend Veranstalter) zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Veranstalters.
- Für den Veranstaltungsvertrag (nachfolgend Vertrag) gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Veranstalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsabschluss
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Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des von dem Veranstalter abgegebenen Angebotes durch den Vertragspartner zustande.
Wird der Vertrag in Vollmacht eines Dritten abgeschlossen, so hat der Abschlussvertreter den Veranstalter hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und ihm Name sowie Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
- Veranstaltungen mit rassistischem, sexistischem und/oder gewaltverherrlichendem Charakter oder Veranstaltungen, die sich gegen den Naturschutz richten, sind unzulässig. Dem Veranstalter ist die Art der Veranstaltung, gegebenenfalls der Auftraggeber, bei Buchungsanfrage mitzuteilen.
Kommt der Vertrag durch Einsatz eines Abschlussvertreters zustande, haftet dieser gemeinsam mit dem Vertragspartner gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Veranstalter eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Abschlussvertreters vorliegt.
Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
- Der Veranstalter ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistung vereinbarten Preise des Veranstalters zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Veranstalters gegenüber Dritten, soweit diese Leistungen und Auslagen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt oder in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie für sonstige von den Veranstaltungsteilnehmern veranlasste Kosten.
- Die vereinbarten Gastronomiepreise schließen in aller Regel die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Alle anderen Preise, wie Raummieten, Personalkosten, Dekorationen etc., sind Bruttopreise. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung drei Monate und erhöht sich der von dem Veranstalter allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der Veranstalter den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 15%, anheben.
Rechnungen des Veranstalters sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn er hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher sind, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind, beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit wird im Vertrag schriftlich vereinbart.
Der Veranstalter ist ferner berechtigt, während der Dauer der Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
- Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderung gegenüber einer Forderung des Veranstalters aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung
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Der Veranstalter räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein.
Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:
- Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von dem Vertrag hat der Veranstalter Anspruch auf einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz.
- Der Veranstalter kann gegenüber dem Vertragspartner an Stelle eines konkret berechneten Vergütungs- und Aufwendungsersatzes eine Rücktrittspauschale geltend machen.
Die Rücktrittspauschale ist wie folgt gestaffelt:
- bis 7 Tage vor Veranstaltung 15 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Überlassung der Veranstaltungsräumlichkeiten (Miet- und Zusatzkosten), Speisen-, Getränke- und Personalkosten.
- 6-1 Tag(e) € vor Veranstaltung 30 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Veranstaltungsräumlichkeiten (Miet- und Zusatzkosten), Speisen-, Getränke- und Personalkosten.
- Am Veranstaltungstag 60 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Veranstaltungsräumlichkeiten (Miet- und Zusatzkosten), Speisen-, Getränke- und Personalkosten.
Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Veranstalter durch den Rücktritt kein Schaden entstanden oder der dem Veranstalter entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Rücktrittspauschale.
- Sofern der Veranstalter die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Veranstalterleistungen erwirbt.
- Die vorstehenden Regelungen über den Vergütungs- und Aufwendungsersatz gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen, ohne dies dem Veranstalter rechtzeitig mitzuteilen nicht in Anspruch nimmt.
- Sofern der Veranstaltungspartner die Option eingeräumt hat, bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei von dem Vertrag zurückzutreten, so kann der Vertragspartner bis zu diesem Termin von dem Termin von dem Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensansprüche des Veranstalters auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners erlischt, wenn er nicht bis zu dem von dem Veranstalter bestimmten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Veranstalter ausgeübt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei dem Veranstalter.
- Bei einer Pandemie (beispielsweise COVID-19) gelten die Rücktrittpauschalen lt. IV. 1 b. Durch Verordnung des Bundes, des Landes oder der Kommune, in der die maximale Teilnehmerzahl für Veranstaltungen festgelegt wird und diese kleiner als die geplante Teilnehmerzahl ist, muss das Veranstaltungskonzept unter Berücksichtigung behördlicher Vorgaben so abgeändert werden, dass die Veranstaltung mit der maximalen zulässigen Teilnehmerzahl entsprechend der Verordnung durchgeführt werden kann.
V. Rücktritt des Veranstalters
- Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfragen des Veranstalters die Buchung nicht endgültig bestätigt.
- Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der Veranstalter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls
- höhere Gewalt oder andere von dem Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, welche für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind, z.B. des Auftraggebers oder Zwecks der Veranstaltung, gebucht wurden;
- der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 4 vorliegt.
- der Veranstalter von Umständen Kenntnis erlangt, wonach sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben bzw. die Vermögensverschlechterung von Anfang an bestand, aber erst nachträglich bekannt geworden ist, insbesondere wenn der Vertragspartner fällige Forderungen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
- der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat und hierdurch die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet werden;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird und hierdurch die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet werden.
- Der Veranstalter hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit und Räume
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 20% bedarf der Zustimmung des Veranstalters.
- Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
- Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
- Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
- Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertreten.
- Bei Veranstaltungen, die über 7 Stunden hinausgehen, kann der Veranstalter, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweise abrechnen.
- Der Veranstalter behält sich vor, dass aufgrund betrieblicher Abläufe, z.B. einer Zweitveranstaltung, Räume verändert werden können. Die Räume entsprechen in Größe und Ausstattung denen im Angebot vorgesehenen Räumen. Der Veranstalter ist nicht zu einer Mietminderung verpflichtet.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken, Veranstaltungstechnik, Floristik & Dekorationselemente
- Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke, Veranstaltungstechnik, Floristik & Dekorationselemente zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter.
VIII. Abwicklung der Veranstaltung
- Soweit der Besteller oder Veranstalter für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen.
- Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstalters bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Für durch die Verwendung dieser Anlagen und Geräte verursachte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Veranstalters haftet der Vertragspartner, soweit der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen und Geräte des Vertragspartners entstehenden Stromkosten kann der Veranstalter nach Absprache pauschal erfassen und berechnen.
- Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Veranstalters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen.
- Der Veranstalter bemüht sich nach Kräften, Störungen an von ihm zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Veranstalter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
- Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes und des Jugendschutzes.
Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln und den Veranstalter zu informieren.
Der Veranstalter wird von dem Vertragspartner bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldung durch den Vertragspartner) entstanden sind, freigestellt.
- Nach vorheriger Abstimmung darf der Vertragspartner Firma und Markenzeichen des Veranstalters im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nutzen. Das Logo und Bildmaterial wird vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Vorab ist eine Sichtkontrolle und Freigabe durch den Veranstalter zu vereinbaren.
- Bei den Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der VStättVO. Entsprechend sind Fluchtwege freizuhalten und den Sicherheitsbestimmungen Folge zu leisten. Die Kosten im Rahmen der Berücksichtigung der Bestimmungen der VStättVO für Sicherheits-, Feuerwehr- und Sanitätsdienste trägt der Vertragspartner.
- Jegliche Form von Pyrotechnik ist innerhalb, sowie außerhalb des Feldberghauses untersagt.
IX. Mitgebrachte Gegenstände
- Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter abzustimmen.
- Die mitgebrachten Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und einlagern zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Veranstalter die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstalter der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort zurücklassen, ist der Veranstalter zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
- Besonderes Dekorationsmaterial (z.B. Luftballons, Konfetti, Streugut usw.) ist vor allen Dingen im Außenbereich unbedingt mit dem Veranstalter abzustimmen. Hier gibt es Bestimmungen des Natur- und Tierschutzes zu beachten über die der Veranstalter informiert. Entstehen dem Veranstalter durch Dekorationsmaterial gesonderte Reinigungskosten, so kann er diese dem Vertragspartner in Rechnung stellen.
X. Haftung des Vertragspartners
- Der Vertragspartner haftet für alle anlässlich der Veranstaltung verursachten Schäden an Gebäude und Inventar des Feldberghauses, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
- Der Vertragspartner soll zur Absicherung eventueller Schäden seiner Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung mit Veranstaltungsausfallscharakter abgeschlossen haben.
XI. Haftung des Veranstalters, Verjährung
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Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird sich der Veranstalter auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner es schuldhaft, einen Mangel dem Veranstalter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich geschuldeten Entgelts nicht ein.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Auch ist der Vertragspartner verpflichtet, den Veranstalter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Der Veranstalter haftet für fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Nachrichten, Post- und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Der Veranstalter übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
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Schadensersatzansprüche verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis vom Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
XII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Veranstalters.
- Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Veranstalters oder nach Wahl des Veranstalters Frankfurt am Main. Sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtstand der Sitz des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.